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Vorsteuerabzug

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Der Vorsteuerabzug kommt ins Spiel, wenn der Geschädigte oder der Anspruchsteller ein gewerbetreibender Unternehmer ist, der vorsteuerabzugsberechtigt ist und sein Fahrzeug als Firmenwagen verwendet. In diesem speziellen Kontext erfolgt die Abrechnung des Schadens und des Sachverständigenhonorars etwas anders als im Normalfall. Unabhängig davon, ob es sich um eine tatsächliche Reparatur oder um eine fiktive Schadensabrechnung handelt, wird die Abrechnung generell ohne Mehrwertsteuer durchgeführt, also netto.

Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen und Ihr Dienstwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, ist es ratsam, Ihren Steuerberater über den Unfallschaden zu informieren. Sie sollten mit Ihrem Steuerberater direkt klären, wie die Mehrwertsteuer bei der Schadenssumme und dem Sachverständigenhonorar gehandhabt werden soll, um mögliche Missverständnisse mit dem Finanzamt zu vermeiden. Hier ist eine einfache Erklärung: In diesem speziellen Fall wird die gegnerische Versicherung das Gutachterhonorar ohne Mehrwertsteuer auszahlen. Der Geschädigte geht zunächst in Vorleistung und überweist die Mehrwertsteuer vom Honorar an den Gutachter.

Bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung wird die Mehrwertsteuer auf das Honorar berücksichtigt und wird bei der nächsten Buchhaltung dem Geschädigten vom Finanzamt erstattet. Dennoch ist es ratsam, dieses Verfahren zunächst mit Ihrem Steuerberater zu klären.

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