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Ersatzfahrzeug

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Bei einem Haftpflichtschadenfall, in dem der Geschädigte nicht für den Unfall verantwortlich ist, hat er das Recht auf ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Fälle von Totalschaden, sei es aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Gründe. Hier hat der Geschädigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.

Dieses Recht sollte jedoch mit Vorsicht genutzt werden, da der Geschädigte unter der sogenannten Schadensminderungspflicht steht. Dies bedeutet, dass wenn man ein Mietfahrzeug für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung in Anspruch nimmt, man in der Regel nicht viel mehr mit diesem Fahrzeug fahren darf, als man normalerweise in seinem Alltag fahren würde. Die Versicherung berechnet den Durchschnitt an Kilometern, die der Geschädigte mit seinem Fahrzeug vor dem Unfall pro Tag zurückgelegt hat, und multipliziert diesen Wert mit der Anzahl an Tagen, an denen das Ersatzfahrzeug genutzt wurde. Danach vergleicht die Versicherung diese Zahl mit den tatsächlich mit dem Ersatzwagen gefahrenen Kilometern. Übersteigt die tatsächlich gefahrene Kilometerzahl den von der Versicherung berechneten Wert, kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen, da die Versicherung eventuell Nachzahlungen verlangt.

Es ist also nicht ratsam, mit dem Ersatzfahrzeug einfach in den Urlaub zu fahren und zu erwarten, dass die Versicherung die Kosten dafür übernimmt. Als Geschädigter sollte man ein dem eigenen Auto vergleichbares Ersatzfahrzeug mieten und keinen Luxuswagen, wenn man keinen Luxuswagen besitzt. Andernfalls kann man ebenfalls mit unangenehmen Überraschungen von der Versicherung rechnen.

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