Die Nutzungsausfallentschädigung kommt ins Spiel, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wurde. Dem Geschädigten steht dann für die Dauer der Reparatur des eigenen Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Der genaue Betrag dieser Entschädigung variiert je nach Fahrzeug und muss vom Kfz-Sachverständigen mithilfe einer speziellen Nutzungsausfalltabelle ermittelt werden. Wenn allerdings ein Mietwagen in Anspruch genommen wurde, verliert der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung seine Gültigkeit und wird daher ungültig.
Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass durch die Inanspruchnahme eines Mietwagens die Notwendigkeit, das eigene Fahrzeug zu nutzen, entfällt. Weitere Informationen zum Thema Nutzungsausfallentschädigung finden Sie im entsprechenden Beitrag.