Die 70%-Regel ist eine wichtige Regelung im Schadensfall, insbesondere wenn ein Geschädigter seine Reparaturkosten über die so genannte fiktive Abrechnung abrechnen möchte. Unter Umständen kann die gegnerische Versicherung sich dazu entscheiden, diese Art der Abrechnung nicht zu akzeptieren, insbesondere wenn die Reparaturkosten 70% oder mehr des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen. Sollte das der Fall sein, könnte es durchaus passieren, dass die Versicherung den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden einstuft.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist diese Art des Schadens auch als „unechter Totalschaden“ bekannt. Dies bedeutet, dass der Geschädigte als Entschädigung den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs erhält, abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs.
Mit anderen Worten: Der Wiederbeschaffungswert minus der Restwert des Fahrzeugs ergibt die Summe, die der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung im Falle einer fiktiven Abrechnung erhalten wird. In einem solchen Fall wird der Kfz-Sachverständige aufgefordert, den Restwert des Fahrzeugs zu ermitteln.
Um das besser zu verdeutlichen, hier ein kleines Rechenbeispiel
Nehmen wir an, nach einem Verkehrsunfall betragen die Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug 5.000€ und der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 6.000€. Das bedeutet, dass die Reparaturkosten von 5.000€, 83% des Wiederbeschaffungswertes von 6.000€ sind und somit über der 70% Grenze liegen. Nach der Ermittlung des Restwerts durch den Kfz-Gutachter beträgt dieser 2.000€. In diesem speziellen Fall erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert von 6.000€ abzüglich des Restwerts des Autos von 2.000€. Das bedeutet, er erhält bei einer fiktiven Abrechnung eine Auszahlung von 4.000€ von der gegnerischen Versicherung.