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Nachbesichtigung

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Es gibt Fälle, in denen Versicherungen versuchen, die entstandene Schadenssumme durch eine sogenannte Nachbesichtigung zu reduzieren. Hierbei wird ein von der Versicherung beauftragter Kfz-Sachverständiger zum Kunden geschickt, um das beschädigte Fahrzeug nochmals zu begutachten.

Rechtlich gesehen ist dies in den meisten Fällen jedoch nicht korrekt. Eine Nachbesichtigung kann von der Versicherung nur dann verlangt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf Betrug besteht. Als solche Verdachtsmomente können beispielsweise verdeckte Vorschäden am Fahrzeug gelten, ebenso könnten es vom Kunden verschwiegene alte Unfälle sein, die er mit diesem Fahrzeug hatte, oder es könnten weitere Schäden vorliegen, die vom Kunden selbst verursacht wurden.

Manche Geschädigte versuchen, auf diese Weise bei der fiktiven Abrechnung die Schadenssumme in die Höhe zu treiben. Dies ist selbstverständlich nicht zulässig, da ein Geschädigter eine Offenbarungspflicht hat.

Wenn Sie als Geschädigter von der gegnerischen Versicherung wegen einer Nachbesichtigung kontaktiert wurden, sollten Sie dem nicht einfach zustimmen. Kontaktieren Sie stattdessen zuerst Ihren Anwalt und den Kfz-Gutachter. Der Kfz-Gutachter, der das ursprüngliche Gutachten erstellt hat, sollte und darf bei einer Nachbesichtigung unbedingt anwesend sein.

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