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Schadensabrechnung

Welche Optionen Sie mit Ihrem Unfallfahrzeug haben und wie Sie den Schaden korrekt abrechnen

Als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls haben Sie die volle Entscheidungsfreiheit darüber, was mit Ihrem beschädigten Fahrzeug geschehen soll. Sie stehen vor der Wahl zwischen mehreren Optionen, die Ihnen zur Verfügung stehen und es Ihnen ermöglichen, flexibel auf die Situation zu reagieren.

Eine der Möglichkeiten besteht darin, Ihr Unfallfahrzeug entweder komplett oder teilweise reparieren zu lassen, abhängig vom Umfang des Schadens und Ihren individuellen Bedürfnissen. Eine weitere Option ist die sogenannte fiktive Abrechnung. In diesem Fall lassen Sie sich die Schadenssumme (Netto) von der gegnerischen Versicherung auszahlen, ohne eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Dies gibt Ihnen die finanzielle Freiheit, das Geld nach eigenem Ermessen zu verwenden.

Es ist jedoch zu beachten, dass jede dieser Optionen mit verschiedenen rechtlichen Aspekten verbunden ist, die sorgfältig abgewogen werden sollten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Fiktive Abrechnung / Abrechnung auf Gutachtenbasis

Bei der fiktiven Abrechnung, auch bekannt als Abrechnung auf Gutachtenbasis, wird die Schadenssumme (Netto) von der gegnerischen Versicherung direkt an den Geschädigten ausgezahlt. Der Geschädigte hat anschließend die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wie er mit der ausgezahlten Summe verfährt und welche Maßnahmen er bezüglich seines Fahrzeugs ergreift. Es besteht hierbei die Möglichkeit, das Fahrzeug entweder unrepariert oder nur teilweise repariert weiter zu nutzen. Wichtig ist in jedem Fall, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist oder in einen solchen Zustand gebracht wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass die gegnerische Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung gewisse Kürzungen vornimmt. Diese Kürzungen betreffen in der Regel bestimmte Posten wie die merkantile Wertminderung, die Nutzungsausfallentschädigung, UPE-Aufschläge (Zusatzkosten für unverbindliche Preisempfehlungen) sowie Verbringungskosten (Kosten für den Transport des Fahrzeugs in die Werkstatt). Aufgrund der Komplexität solcher Fälle ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Ansprüche des Geschädigten gewahrt bleiben.

Ein weiterer wichtiger Punkt, den man bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigen muss, ist die Begrenzung der Reparaturkosten. Diese dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen, um eine Überzahlung zu vermeiden. Sollte der Schaden so schwerwiegend sein, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, erhält der Geschädigte in diesem Fall nur die Differenz zwischen der Schadenssumme und dem Restwert des Fahrzeugs ausgezahlt.

Zu beachten ist außerdem, dass die Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung in der Regel nicht erstattet wird, da sie nicht tatsächlich anfällt, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird.

Ein Mechaniker wechselt an einem PKW einen Scheinwerfer.

Teilreparatur

Nach einem Verkehrsunfall besteht nicht zwangsläufig die Notwendigkeit, das Unfallfahrzeug vollständig reparieren zu lassen. Eine alternative Vorgehensweise ist die sogenannte Teilreparatur, bei der nur die notwendigsten oder ausgewählten Schäden behoben werden. Das Fahrzeug kann danach weiterhin genutzt werden, sofern die Instandsetzung ausreicht, um es in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein, da das Fahrzeug ansonsten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.

Die Möglichkeit der Teilreparatur bietet insbesondere bei geringeren Schäden oder wenn der wirtschaftliche Nutzen im Vordergrund steht, eine flexible Lösung. Sie ist besonders vorteilhaft in Fällen, in denen das Fahrzeug weiterhin dringend benötigt wird und eine vollständige Reparatur mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre. Gerade bei Firmenwagen, wie Lieferfahrzeugen oder Fahrzeugen von Handwerksbetrieben, ist diese Art der Reparatur eine häufig genutzte Option. Hier stehen oft die schnelle Wiederverfügbarkeit und die Minimierung von Ausfallzeiten im Vordergrund, sodass es sich für Unternehmen lohnen kann, lediglich die für den Betrieb erforderlichen Reparaturen durchzuführen und das Fahrzeug so rasch wie möglich wieder einsatzfähig zu machen.

Nutzungsausfallentschädigung - Anton Boronin

Komplette Reparatur / Reparatur nach Gutachten

Im Falle der kompletten Reparatur wird das Unfallfahrzeug in einer Fachwerkstatt auf Basis eines zuvor erstellten Gutachtens vollständig instandgesetzt. Hierbei werden alle durch den Unfall verursachten Schäden umfassend und fachgerecht behoben, sodass das Fahrzeug im Anschluss wieder in den Zustand vor dem Unfall zurückversetzt wird. Das Gutachten, das in der Regel von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt wird, dient dabei als Grundlage für die durchzuführenden Arbeiten und enthält eine detaillierte Auflistung der Schäden sowie der voraussichtlichen Reparaturkosten.

Eine komplette Reparatur bietet den Vorteil, dass das Fahrzeug nach der Instandsetzung sowohl technisch als auch optisch wieder dem Zustand entspricht, den es vor dem Unfall hatte. Dies bedeutet, dass sowohl sichtbare Schäden wie Beulen, Lackschäden oder verzogene Karosserieteile als auch unsichtbare Schäden an der Fahrzeugtechnik behoben werden. Für den Geschädigten bedeutet dies, dass das Fahrzeug ohne Einschränkungen im Alltag genutzt werden kann, als wäre der Unfall nie passiert.

Diese Art der Reparatur ist besonders empfehlenswert, wenn das Fahrzeug eine hohe Bedeutung für den Halter hat, etwa aus beruflichen Gründen oder wenn es sich um ein neuwertiges oder hochwertiges Fahrzeug handelt, bei dem der Werterhalt im Vordergrund steht. Zudem wird die komplette Reparatur meist von der Versicherung der gegnerischen Partei bezahlt, sofern die Haftung eindeutig geklärt ist und der Unfall unverschuldet war.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine vollständige Reparatur durch eine autorisierte Fachwerkstatt die Gewährleistung auf die durchgeführten Arbeiten sichert, was für den Fahrzeughalter zusätzliche Sicherheit bietet.

Fiktive Abrechnung / Abrechnung auf Gutachtenbasis

Bei der fiktiven Abrechnung, auch bekannt als Abrechnung auf Gutachtenbasis, wird die Schadenssumme (Netto) von der gegnerischen Versicherung direkt an den Geschädigten ausgezahlt. Der Geschädigte hat anschließend die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wie er mit der ausgezahlten Summe verfährt und welche Maßnahmen er bezüglich seines Fahrzeugs ergreift. Es besteht hierbei die Möglichkeit, das Fahrzeug entweder unrepariert oder nur teilweise repariert weiter zu nutzen. Wichtig ist in jedem Fall, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist oder in einen solchen Zustand gebracht wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass die gegnerische Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung gewisse Kürzungen vornimmt. Diese Kürzungen betreffen in der Regel bestimmte Posten wie die merkantile Wertminderung, die Nutzungsausfallentschädigung, UPE-Aufschläge (Zusatzkosten für unverbindliche Preisempfehlungen) sowie Verbringungskosten (Kosten für den Transport des Fahrzeugs in die Werkstatt). Aufgrund der Komplexität solcher Fälle ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Ansprüche des Geschädigten gewahrt bleiben.

Ein weiterer wichtiger Punkt, den man bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigen muss, ist die Begrenzung der Reparaturkosten. Diese dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen, um eine Überzahlung zu vermeiden. Sollte der Schaden so schwerwiegend sein, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, erhält der Geschädigte in diesem Fall nur die Differenz zwischen der Schadenssumme und dem Restwert des Fahrzeugs ausgezahlt.

Zu beachten ist außerdem, dass die Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung in der Regel nicht erstattet wird, da sie nicht tatsächlich anfällt, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird.

Teilreparatur

Nach einem Verkehrsunfall besteht nicht zwangsläufig die Notwendigkeit, das Unfallfahrzeug vollständig reparieren zu lassen. Eine alternative Vorgehensweise ist die sogenannte Teilreparatur, bei der nur die notwendigsten oder ausgewählten Schäden behoben werden. Das Fahrzeug kann danach weiterhin genutzt werden, sofern die Instandsetzung ausreicht, um es in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein, da das Fahrzeug ansonsten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.

Die Möglichkeit der Teilreparatur bietet insbesondere bei geringeren Schäden oder wenn der wirtschaftliche Nutzen im Vordergrund steht, eine flexible Lösung. Sie ist besonders vorteilhaft in Fällen, in denen das Fahrzeug weiterhin dringend benötigt wird und eine vollständige Reparatur mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre. Gerade bei Firmenwagen, wie Lieferfahrzeugen oder Fahrzeugen von Handwerksbetrieben, ist diese Art der Reparatur eine häufig genutzte Option. Hier stehen oft die schnelle Wiederverfügbarkeit und die Minimierung von Ausfallzeiten im Vordergrund, sodass es sich für Unternehmen lohnen kann, lediglich die für den Betrieb erforderlichen Reparaturen durchzuführen und das Fahrzeug so rasch wie möglich wieder einsatzfähig zu machen.

Komplette Reparatur / Reparatur nach Gutachten

Im Falle der kompletten Reparatur wird das Unfallfahrzeug in einer Fachwerkstatt auf Basis eines zuvor erstellten Gutachtens vollständig instandgesetzt. Hierbei werden alle durch den Unfall verursachten Schäden umfassend und fachgerecht behoben, sodass das Fahrzeug im Anschluss wieder in den Zustand vor dem Unfall zurückversetzt wird. Das Gutachten, das in der Regel von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt wird, dient dabei als Grundlage für die durchzuführenden Arbeiten und enthält eine detaillierte Auflistung der Schäden sowie der voraussichtlichen Reparaturkosten.

Eine komplette Reparatur bietet den Vorteil, dass das Fahrzeug nach der Instandsetzung sowohl technisch als auch optisch wieder dem Zustand entspricht, den es vor dem Unfall hatte. Dies bedeutet, dass sowohl sichtbare Schäden wie Beulen, Lackschäden oder verzogene Karosserieteile als auch unsichtbare Schäden an der Fahrzeugtechnik behoben werden. Für den Geschädigten bedeutet dies, dass das Fahrzeug ohne Einschränkungen im Alltag genutzt werden kann, als wäre der Unfall nie passiert.

Diese Art der Reparatur ist besonders empfehlenswert, wenn das Fahrzeug eine hohe Bedeutung für den Halter hat, etwa aus beruflichen Gründen oder wenn es sich um ein neuwertiges oder hochwertiges Fahrzeug handelt, bei dem der Werterhalt im Vordergrund steht. Zudem wird die komplette Reparatur meist von der Versicherung der gegnerischen Partei bezahlt, sofern die Haftung eindeutig geklärt ist und der Unfall unverschuldet war.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine vollständige Reparatur durch eine autorisierte Fachwerkstatt die Gewährleistung auf die durchgeführten Arbeiten sichert, was für den Fahrzeughalter zusätzliche Sicherheit bietet.

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