So gut wie jede Versicherung ist nur an ihrer eigenen Gewinnmaximierung interessiert. Diese Gewinnmaximierung wird nicht nur durch die Neukundengewinnung erreicht, sondern auch durch die Ersparung von ausbezahlten Summen an Geschädigte in vielen Haftpflichtschadensfällen.
Da in Deutschland jeden Tag mehrere Tausend Verkehrsunfälle passieren, bemühen sich die Versicherungen, die Schadenssummen bei diesen Verkehrsunfällen zu reduzieren. Wenn man als Versicherer bei jedem Schadensfall die Schadenssumme nur um 100 € kürzen würde, kämen am Ende des Geschäftsjahres Millionensummen zusammen.
Versicherungen verwenden ihre Tricks nicht nur, wenn der Unfallwagen schon begutachtet wurde und das Gutachten bereits fertiggeschrieben wurde, sondern sie versuchen ihre Tricks schon viel früher. Oft werden die Geschädigten unmittelbar nach dem Verkehrsunfall von den gegnerischen Versicherungen kontaktiert und überredet, die komplette Schadensabwicklung dem Versicherer zu überlassen. Das sollten Sie als Geschädigter nie tun, denn in der Regel bleiben in solchen Fällen die Geschädigten, also Sie, auf den Kosten sitzen.
Versicherungen beauftragen externe Prüffirmen, die sich ausschließlich mit der Kürzung von Schadenssummen beschäftigen und versuchen, an jeder Stelle, wo es möglich wäre, diese Summen zu kürzen. Oft sind die Begründungen für Kürzungen von solchen Prüffirmen absurd und grundlos, aber früher oder später fällt der eine oder andere Geschädigte auf diese Tricks herein und so werden beträchtliche Summen für Versicherungen eingespart. Seien Sie informiert und vorbereitet und lassen Sie Ihr Geld nicht in die Gewinnmaximierung der Versicherungen fließen.
Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung kontaktiert werden und gefragt werden, ob Sie den gesamten Aufwand der Schadensabwicklung der Versicherung überlassen möchten, damit es für Sie stressfrei und unkompliziert abläuft, sagen Sie bitte zuerst nein und kontaktieren Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl.
Wenn Sie auf das Angebot der Versicherung eingehen würden, wird die Schadensabwicklung höchstwahrscheinlich statt stressfrei, stressvoll und vor allem teuer für Sie. Zuerst wird die Versicherung ihren eigenen Kfz-Gutachter zu Ihnen schicken, der den Schaden mit Sicherheit im Interesse der Versicherung berechnen wird – somit nachteilig für Sie. Einige Kfz-Gutachter arbeiten in Kooperation mit Versicherungen und werden von diesen bezahlt.
Um die Versicherung als Auftraggeber behalten zu können, neigen sie dazu, den Schaden eher zugunsten der Versicherung zu beziffern und nicht zu Ihren Gunsten. Bei der Begutachtung durch einen Versicherungsgutachter wird oft nur das Mindeste am Schaden beziffert und die restlichen Kosten werden häufig von den Geschädigten getragen. Sie können diese Unannehmlichkeiten ganz einfach verhindern, indem Sie einen unabhängigen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl beauftragen – einen Gutachter, der in Ihrem Interesse handelt. Das ist Ihr gutes Recht.
Nicht selten werden Geschädigte direkt nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Kfz-Versicherung kontaktiert und zur schnellen Handlung animiert. Nach einem Verkehrsunfall sind die meisten Menschen ziemlich aufgeregt und suchen verzweifelt nach einer schnellen Lösung, um wieder mobil zu sein. Genau hier spielt die Versicherung ihre Karte aus. Dem Geschädigten wird eine schnelle und unkomplizierte Problemlösung vorgeschlagen.
Diese Lösung heißt: Ein einfacher Kostenvoranschlag von einer Kfz-Werkstatt würde für diese Schadensabwicklung völlig ausreichen. Leider fallen viele Geschädigte auf diesen Trick herein, da diese Problemlösung für den Geschädigten auf den ersten Blick ziemlich einfach und unkompliziert scheint. Und diese Problemlösung ist auch einfach und unkompliziert, aber nicht für den Geschädigten, sondern für den Versicherer. Warum? Ganz einfach, weil ein Kostenvoranschlag nur die Reparaturkosten beinhaltet und solche Punkte wie Nutzungsausfallentschädigung und merkantiler Wertminderung außen vor lässt. Diese beiden Punkte können je nach Schaden und Fahrzeug eine Summe von über tausend Euro ausmachen, die eigentlich dem Geschädigten gehört.
Wenn ein Versicherer sieht, dass ein Geschädigter auf diesen Trick hereingefallen ist und nach seiner Pfeife tanzt, legt der Versicherer noch eine Schippe oben drauf und empfiehlt dem Geschädigten eine „gute und vertrauenswürdige“ Kfz-Werkstatt, in der er seinen Kostenvoranschlag bekommen könnte. In der Regel handelt es sich um sehr günstige Kfz-Werkstätten, die in der Region die niedrigsten UPEs und Stundenverrechnungssätze (Löhne) haben. Das führt dazu, dass die Reparatursumme besonders niedrig ausfällt.
Zu guter Letzt bleiben auch Gutachterkosten und Rechtsanwaltskosten für den Versicherer erspart, da ein Kostenvoranschlag viel günstiger ist als ein Kfz-Gutachten. Lassen Sie Ihr Geld nicht bei einer Versicherung liegen und kontaktieren Sie nach einem Verkehrsunfall bitte einen Kfz-Sachverständigen.
Egal, ob das Kfz-Gutachten von einem Kfz-Gutachter bereits erstellt wurde oder sich noch in Bearbeitung befindet, versuchen die Versicherungen, den Geschädigten zu ihrer eigenen Kfz-Werkstatt zu überreden. Oft versuchen die Versicherer, das Vertrauen des Geschädigten zu gewinnen, indem sie solche Aussagen verwenden wie: „Das ist die beste Werkstatt in der Region!“, „Top-Service und Qualität“, „Wir arbeiten schon seit Jahren mit dieser Werkstatt und kennen die Monteure sowie den Chef persönlich.“ Solche Aussagen wecken Vertrauen beim Geschädigten, und er willigt oft ein.
Unter dem Begriff „eigene Kfz-Werkstatt“ versteht man eine von der Versicherung ausgewählte und vorgeschlagene Kfz-Werkstatt. In der Regel handelt es sich um eine sehr günstige, wenn nicht sogar die günstigste Kfz-Werkstatt in der Region. Bei solchen Kfz-Werkstätten hat Qualität oft nicht die oberste Priorität. Die Versicherer wählen diese Werkstätten, weil sie mit sehr niedrigen Stundensätzen und UPEs arbeiten. Manchmal werden gebrauchte Ersatzteile verwendet, obwohl neue Ersatzteile hätten verbaut werden müssen. Karosserieteile werden nicht ausgetauscht, sondern nur ausgebeult, und bei der Behandlung von Korrosionsschutz wird gespart. Das führt oft zu gravierenden Spätschäden am Fahrzeug. Dadurch werden die Schadenssummen reduziert, und Versicherungen sparen eine Menge Geld – auf Ihre Kosten natürlich.
Sie müssen eine von der Versicherung vorgeschlagene Kfz-Werkstatt nicht akzeptieren und dürfen eine Kfz-Werkstatt Ihrer Wahl aussuchen. Allerdings kann, wenn ein Auto schon in die Jahre gekommen ist, die gegnerische Versicherung eine markengebundene Werkstatt ablehnen. Dennoch sollten die Kosten für eine fachgerechte Reparatur von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter nicht nur das Recht auf einen Kfz-Gutachter, sondern auch auf einen Rechtsanwalt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist aus meiner Sicht ratsam. Das empfehle ich immer meinen Kunden, und diejenigen, die es gemacht haben, haben es nicht bereut.
Es ist eine selbstverständliche Tatsache, dass bei Einbeziehung eines Rechtsanwalts nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mehrere Kosten entstehen, die von der gegnerischen Kfz-Versicherung zu tragen sind. Und das möchten so gut wie alle Versicherer vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, versucht die gegnerische Versicherung, den Geschädigten zu überreden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts völlig überflüssig sei und dass dies nur die Schadensabwicklung erschweren und verzögern würde. In Wirklichkeit ist jedoch genau das Gegenteil der Fall. Versicherer sind keineswegs begeistert, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, da in diesem Fall die Versicherungen die Schadensabwicklung nicht so einfach verzögern können und nicht so leicht ihre Tricks anwenden können. Wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, wird der Geschädigte in der Regel über weitere Ansprüche informiert, wie zum Beispiel Schmerzensgeld. Ohne den Rechtsanwalt würde ein Geschädigter wahrscheinlich nicht von selbst darauf kommen, und diese Kosten blieben dem Geschädigten unterrichtet, während sie dem Versicherer erspart blieben.
Deshalb lautet meine Empfehlung nach wie vor: Kontaktieren Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und lassen Sie sich beraten.
Manche Versicherungen versuchen diesen unsauberen Trick bei einem oder anderen Geschädigten anzuwenden. Dieser Trick heißt Einschüchterung. Selbst wenn alle Indizien auf die Unschuld des Geschädigten hindeuten, versucht die Versicherung, die Schuld dem Geschädigten in die Schuhe zu schieben, oder ihn zumindest als Mitverschuldeten darzustellen. Im Falle einer Mitschuld wird die Schadenssumme nur anteilig ausbezahlt. Dieser Trick funktioniert besonders gut in Situationen, wo die Schuldsituation nicht ganz klar ist und die Schuldfrage erst noch geklärt werden muss. Genau hier versucht die Versicherung die Oberhand zu gewinnen, denn wenn der Geschädigte seine Schuld gestanden hat – selbst wenn er unschuldig war – erschwert es die weitere Schadensabwicklung. Aus diesem Grund sollten Sie kein Schuldgeständnis grundlos abgeben, solange die Schuldfrage nicht geklärt ist. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Wenn die gegnerische Versicherung weiß, dass Sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, wird sie diesen fragwürdigen Trick wahrscheinlich gar nicht erst versuchen.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie unter Umständen Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. Die Betonung liegt auf dem Wort ‚vergleichbares‘. Hier versuchen die Versicherungen, Geld zu sparen. Ein vergleichbares Fahrzeug bedeutet ein Auto derselben Fahrzeugklasse. Wenn Sie eine Mittelklasse-Limousine fahren, steht Ihnen in der Regel auch ein Fahrzeug aus dieser Fahrzeugklasse als Ersatzwagen zu. Nachdem der Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung gemeldet wurde, tritt diese an den Geschädigten heran und bietet einen Ersatzwagen an. Als Geschädigter denkt man wahrscheinlich in diesem Moment: ‚Ah, was für ein toller Service! Die Versicherung hat sich um meinen Ersatzwagen gekümmert.‘ Wunderbar! Aber nein, in Wirklichkeit hat der Versicherer höchstwahrscheinlich nur sein eigenes Geld auf Ihre Kosten gespart. Versicherungen bieten oft einen Ersatzwagen in einer viel niedrigeren Fahrzeugklasse an, als der Geschädigte besitzt. Zum Beispiel stellt die Versicherung Ihnen einen Kleinwagen zur Verfügung, wenn Sie eine Mittelklasse-Limousine fahren, und spart dadurch Geld. Da ein Kleinwagen bei einer Fahrzeugvermietung so gut wie immer günstiger ist als eine Mittelklasse-Limousine, sollte man als Geschädigter keinen Ersatzwagen aus einer viel niedrigeren Fahrzeugklasse akzeptieren. Annehmbar ist jedoch ein Ersatzwagen aus einer Fahrzeugklasse unterhalb der Fahrzeugklasse des Unfallwagens. Also eine Stufe niedriger, als der Geschädigte sonst fährt.
Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt reparieren lässt, versucht die gegnerische Versicherung trotzdem, ihr Geld zu sparen, und behauptet im Nachhinein, dass diese angeblich teure Reparatur bei einer Vertragswerkstatt gar nicht notwendig gewesen sei.
Besonders bei älteren Fahrzeugen wird eine Reparatur in einer markengebundenen Kfz-Werkstatt von der Versicherung oft abgelehnt. Die gängigste Begründung dafür ist: Eine günstigere freie Kfz-Werkstatt hätte die Reparatur auf dem gleichen Niveau durchführen können. Als Geschädigter soll man solche Aussagen nicht dulden und sollte am besten einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Zu diesem Trick greifen Versicherer gerne, wenn es sich um einen Totalschaden handelt und der Geschädigte sein Autowrack (Unfallwagen) in Eigenregie zu schnell / zu früh verkauft hat. Wenn dies geschieht, tritt die Versicherung auf den Plan und behauptet: Der Unfallwagen sei zu günstig verkauft worden. Wir (die Versicherung) hätten einen höheren Verkaufspreis für Ihr Unfallfahrzeug erzielen können.
In einem Totalschadenfall bezahlt die gegnerische Versicherung nicht den vollen Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und seinem Restwert. Der Restwert ist der Betrag, den ein Unfallwagen noch wert ist.
Ein Beispiel hierzu: Ein Totalschaden ist eingetreten. Der marktübliche Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens beträgt 8000 €. Sie haben Ihr Unfallfahrzeug eigenständig für 2000 € verkauft. Eigentlich sollte die gegnerische Versicherung nun die ausstehenden 6000 € auszahlen. Doch in diesem Moment kommt die gegnerische Versicherung mit der Argumentation auf Sie zu, dass sie (die Versicherung) Ihr Autowrack für 3000 € hätte verkaufen können und daher nur 5000 € an Sie auszahlt. Auf diese Weise hat die gegnerische Versicherung 1000 € eingespart, während Sie Ihr Geld verloren haben.
Dieser Trick kann tatsächlich erfolgreich sein, wenn der Geschädigte seinen Unfallwagen zu schnell eigenständig verkauft hat. Dennoch kann man der Versicherung die Möglichkeit nehmen, indem man bedacht und nicht überstürzt handelt. Zunächst sollte man einen Kfz-Gutachter kontaktieren und gegebenenfalls beauftragen. Danach sollte man abwarten, bis der Kfz-Sachverständige sein Gutachten erstellt hat und die beauftragten Kfz-Gutachter Angebote von örtlichen Autoverwertern eingeholt haben, da dies ohnehin zu einem professionellen Kfz-Gutachten gehört. Der Unfallwagen wird in der Regel an den Höchstbietenden unter den Autoverwertern verkauft. In einem solchen Fall wird es für die gegnerische Versicherung nahezu unmöglich sein zu behaupten, dass sie Ihr Unfallfahrzeug zu einem höheren Preis hätte verkaufen können.
Dieser Trick wird oft von Versicherungen angewendet, wenn die Schadenssumme nahe am Wiederbeschaffungswert liegt. In einem solchen Fall werden die Reparaturkosten von der Versicherung künstlich nach oben getrieben, damit sie den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens übersteigen und man automatisch einen wirtschaftlichen Totalschaden hat. Dieser Trick wird sogar angewendet, wenn die Reparaturkosten nur 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreicht haben. Im Fachjargon ist er als „unechter Totalschaden“ bekannt. Warum machen die Versicherer das? Der Trick besteht darin, dass die Versicherer im Fall eines Totalschadens nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und seinem Restwert zahlen. Und diese Differenz kann niedriger ausfallen als die Reparatursumme des Fahrzeugs.
Ein kleines Beispiel dazu: Der Wiederbeschaffungswert des Unfallautos liegt bei 10.000 € und die Reparaturkosten betragen 9.000 €. Diese Summe (Reparaturkosten) von 9.000 € soll von der Versicherung an Sie ausbezahlt werden. Die Versicherung treibt die Reparaturkosten künstlich auf 10.000 € hoch und es liegt bereits ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall muss der Restwert des Unfallfahrzeugs ermittelt werden. Nach der Restwertermittlung beträgt der Restwert des Fahrzeugs z.B. 2.000 €. Der Restwert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, da wir einen wirtschaftlichen Totalschaden haben. Jetzt muss die Versicherung Ihnen nur 8.000 € statt 9.000 € auszahlen.
Diesen Trick kann man durch Anwendung der 130%-Regel meistens umgehen, aber diese Regel ist mit verschiedenen Anforderungen verbunden.
Manchmal geht die gegnerische Versicherung in die Offensive und besteht auf die Einschaltung eines zusätzlichen Kfz-Gutachters, damit dieser auch seine Meinung zum Schaden und dem Unfallhergang äußern könnte. Versicherer behaupten in solchen Fällen, dass eine zweite Meinung hilfreich sei und sie die Schadensregulierung nur erleichtern würde. Erleichtert wird in der Regel nur der Geldbeutel des Geschädigten. Der von der Versicherung beauftragte Kfz-Sachverständige hat nur eine einzige Aufgabe, und diese Aufgabe besteht darin, die Schadensumme so niedrig wie möglich zu halten, damit die Versicherung ihr Geld sparen kann. Als Geschädigter in einem unverschuldeten Haftpflichtschadensfall können Sie den Versicherungsgutachter ablehnen. In diesem Fall geht die Versicherung einen Schritt weiter und verweigert aufgrund dessen (Ablehnung des Versicherungsgutachters) die Übernahme der Schadenssumme. Das passiert besonders häufig, wenn die gegnerische Versicherung weiß, dass der Geschädigte keinen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Wenn es so weit kommt, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Die Versicherungen dürfen einen zweiten Kfz-Gutachter nur dann einschalten, wenn triftige Gründe vorliegen, wie z.B. der Verdacht auf Betrug, das Verschweigen von Altschäden und Vorschäden, usw.
Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrem Anliegen. Schreiben Sie mir über das nebenstehende Kontaktformular, rufen Sie mich an oder kontaktieren Sie mich via WhatsApp.
Meine Kontaktdaten finden Sie unten im Seitenfuß oder klicken Sie einfach auf den roten Button.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google reCAPTCHA. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen 'Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen