In Szenarien, in denen ein wirtschaftlicher Totalschaden eines Fahrzeugs eingetreten ist, ist es unumgänglich, den Restwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Dies ist der Wert, der dem Fahrzeug nach dem Unfall noch zugewiesen wird. Bei einem Fahrzeug, das sich in einem originalen oder unveränderten Zustand befindet, ist die Ermittlung des Restwertes in der Regel eine recht routinierte Aufgabe für einen Kfz-Gutachter.
Die Komplexität der Aufgabe nimmt jedoch zu, wenn das Fahrzeug eine oder mehrere Modifikationen oder Umbauten aufweist. Denken Sie beispielsweise an den Einbau einer Standheizung oder die Nachrüstung einer teuren Musikanlage. Solche zusätzlichen Ausstattungsmerkmale können den Restwert eines Fahrzeugs deutlich steigern. Selbstverständlich hat der Kunde ein Interesse daran, den vollen Restwert seines Fahrzeugs ausgezahlt zu bekommen. In diesem Fall, wenn teure Extras installiert wurden, gibt es zwei verschiedene Methoden, den Restwert korrekt zu ermitteln. Der Kunde muss sich entscheiden, ob er diese Sonderausstattung behalten möchte oder ob er sie am Unfallfahrzeug belässt.
Die erste Möglichkeit besteht darin, dass der Kfz-Sachverständige die speziellen Bauteile bei der Restwertermittlung in seinem Gutachten berücksichtigt und das Fahrzeug wird auf einer Restbörse, wie z.B. bei einem Schrotthändler, mit der gesamten Sonderausstattung angeboten. So erzielt es natürlich einen höheren Verkaufspreis als ohne diese Sonderausstattung.
Die zweite Möglichkeit wäre, dass der Kunde erklärt, er möchte diese Sonderausstattung (Zubehör) in sein neues Fahrzeug umbauen lassen. In diesem Fall wird die Restwertermittlung ohne dieses Zubehör vom Kfz-Gutachter durchgeführt. Die Kosten für den Umbau der Sonderausstattung in das neue Fahrzeug werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Umbau durch entsprechende Einbaurechnungen und Belege nachgewiesen wird.