Hier geht es um bestimmte Abzüge, die bei der Erneuerung von Baugruppen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt des Unfalls bereits zum Teil abgenutzt waren. Das betrifft beispielsweise Autoteile wie Reifen, Bremsen und Ähnliches. Sollte zum Beispiel bei einem Unfallauto ein Reifen wegen einer Beschädigung erneuert werden müssen und dieser Reifen weist aber nur noch 50% vom Profil auf, also er ist bereits zur Hälfte abgenutzt, dann bedeutet das, dass der Geschädigte für seinen zur Hälfte abgenutzten Reifen einen brandneuen Reifen erhalten wird. Diese Erneuerung führt zu einer Wertverbesserung des Fahrzeugs. Dieser entstandene Unterschied muss ausgeglichen werden und deswegen wird ein sogenannter Abzug „Neu-für-Alt“ bei der Erstellung des Gutachtens vorgenommen.
Bei den Bremsen, also bei den Bremsscheiben und Bremsbelägen, verhält es sich ganz ähnlich und auch hier muss im Gutachten ein entsprechender Wertausgleich vorgenommen werden. Aber es ist wichtig zu beachten, dass nicht alles, was erneuert wird, auch dem „Neu-für-Alt“ Abzug unterliegen muss. So kann es beispielsweise sein, dass der alte, etwas verblasste Lack durch eine neue Lackierung quasi verbessert wird, jedoch wird der Geschädigte dadurch wahrscheinlich keine tatsächliche Wertverbesserung erreichen. Deshalb sind in solchen Fällen solche Abzüge oft nicht notwendig.