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130%-Regel

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In bestimmten Situationen, selbst wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, hat der Geschädigte die Möglichkeit, sein Auto zu behalten und es reparieren zu lassen, obwohl es sich de facto um einen klaren wirtschaftlichen Totalschaden handelt. In solchen Fällen spricht man von der 130% Grenze, im Volksmund auch als 130%-Opfergrenze bekannt. Diese Regel besagt, dass die Reparaturkosten nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen dürfen. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und es mehr als 6 Monate in seinem Besitz behält. Die 130% Regel wird oft bei einem sogenannten „Lieblingsauto“ angewendet, zum Beispiel ein Auto, das bereits seit mehreren Generationen im Familienbesitz ist oder zu dem eine entsprechende emotionale Bindung besteht.

Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung der Berechnung

Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges beträgt 10.000€, die 130% Opfergrenze liegt somit bei 13.000€. Die Reparaturkosten liegen bei 11.500€ und die merkantile Wertminderung beträgt 800€, daraus ergibt sich eine Gesamtschadenssumme von 12.300€ (Reparaturkosten von 11.500€ + merkantile Wertminderung von 800€). Diese Summe liegt unterhalb der Opfergrenze von 13.000€ und somit kann das Unfallfahrzeug unter den genannten Voraussetzungen instandgesetzt werden. Würden die Reparaturkosten jedoch bei 12.500€ liegen und die merkantile Wertminderung unverändert bleiben (800€), wäre die Gesamtschadenssumme 13.300€ und somit oberhalb der 130%-Opfergrenze. In diesem Fall könnte man die 130% Regel nicht anwenden. Es ist wichtig zu beachten, dass die 130% Regel nicht bei fiktiver Abrechnung angewendet werden kann.

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