Ein Kfz-Gutachten ist ein professionelles Dokument, das den Zustand eines Kraftfahrzeugs objektiv bewertet.
Diese Gutachten spielen eine entscheidende Rolle bei verschiedenen Gelegenheiten wie dem Verkauf eines Gebrauchtwagens, der Ermittlung des Schadens nach einem Unfall oder der Feststellung des Wertes für Versicherungszwecke.
Aufgrund der komplexen und spezifischen Natur dieser Beurteilungen treten oft Fragen auf. Ein FAQ (Frequently Asked Questions) zum Thema Kfz-Gutachten bietet klare Antworten auf häufig gestellte Fragen und dient als hilfreiche Ressource für Fahrzeugbesitzer, Versicherungsnehmer, und auch für Fachleute in der Automobilbranche. Hier finden Sie Informationen zu Themen wie dem Ablauf eines Gutachtens, den Kosten, der Dauer und vielem mehr. Dies soll dazu beitragen, den Prozess transparenter und verständlicher zu gestalten.
Nachdem der Kfz-Sachverständige den Schaden begutachtet und dokumentiert hat, können Sie als Geschädigter mit Ihrem Fahrzeug unter der Voraussetzung weiterfahren, dass Ihr Fahrzeug verkehrssicher ist. Die Frage der Verkehrssicherheit muss bei der Begutachtung mit dem Geschädigten geklärt werden. Die Verkehrssicherheit kann durch eine provisorische Reparatur erreicht werden, soweit eine solche Reparatur möglich ist. Bei manchen Schäden besteht keine Möglichkeit für eine provisorische Reparatur. Das muss bei der Begutachtung mit dem Gutachter und dem Geschädigten geklärt werden.
Wie in jedem anderen Beruf werden auch in diesem Beruf diverse Werkzeuge und Arbeitsmittel verwendet. Das Wichtigste ist natürlich eine gute, qualitativ hochwertige Digitalkamera, die unter verschiedenen Wetterbedingungen wie Kälte und Nässe gut funktionieren sollte. Dadurch kann der Sachverständige die kleinsten Beschädigungen, insbesondere am Lack, dokumentieren. Große Beschädigungen wie Dellen oder Kratzer bereiten dem Kfz-Sachverständigen keine Schwierigkeiten bei der Bildaufnahme. Kleine Dellen sind jedoch schwierig zu fotografieren. Bei sehr feinen Dellen verwendet ein Kfz-Gutachter entweder einen Dellen-Reflektor oder ein kariertes DIN A4 Blatt, um sogar die kleinsten Dellen auf dem Bild sichtbar zu machen.
Zollstock, Spaltmaß-Risslineal sowie Profiltiefenmesser gehören ebenfalls zur Standardausrüstung eines Gutachters. Wenn am Unfallfahrzeug ein Verdacht auf reparierte Vorschäden besteht, wird oft ein Lackschichtdickenmessgerät benötigt. EDV-Programme für Reparaturkostenerstellung und Fahrzeugdatenbanken, mit denen der Wert eines Fahrzeugs ermittelt werden kann, gehören ebenfalls unvermeidlich zur Werkzeugkiste eines Kfz-Gutachters.
In einem Haftpflichtschadensfall können Sie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Wenn die gegnerische Versicherung versucht, Ihnen ihre eigene/alternative Werkstatt vorzuschlagen, lehnen Sie das Angebot lieber ab und kontaktieren Sie Ihren Anwalt.
Sie können Ihr Fahrzeug auch in Eigenregie reparieren oder teilreparieren. Allerdings muss das Fahrzeug, wenn Sie es weiter benutzen wollen, in einem verkehrssicheren Zustand sein bzw. in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden.
Der Begriff Kfz-Gutachter ist rechtlich nicht geschützt. Um diesen Beruf ausüben zu können, benötigt man natürlich zwingend ein umfassendes Fachwissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Sachverständiger sollte in der Lage sein, seine Beurteilung im Gutachten versiert begründen zu können. Um den Beruf erfolgreich ausüben zu können, müssen zwei wichtige Kriterien erfüllt werden:
Als Kfz-Sachverständiger können zum Beispiel Ingenieure, Maschinenbautechniker oder Kfz-Meister tätig sein. Jede dieser Berufsgruppen bringt ihre Vor- und Nachteile mit sich. Ingenieure erwerben während ihres Studiums umfangreiches theoretisches Fachwissen, aber ihnen mangelt es an praktischen Erfahrungen in der Kfz-Branche (Kfz-Werkstatt). Kfz-Meister haben viel Berufserfahrung in der Praxis einer Kfz-Werkstatt, haben aber Defizite, wenn es um die Verfassung von technischen Dokumentationen geht. Maschinenbautechniker vereinen beide Berufsfelder. Sie haben in der Regel viel Praxiserfahrung durch ihre Berufsausbildung und darüber hinaus durch zusätzliche, umfangreiche Weiterbildung im Fachgebiet Maschinenbau viel Fachwissen und Erfahrung im Bereich Dokumentation und Sachverständigenwesen gesammelt.
Wenn von einem Bagatellschaden gesprochen wird, ist in der Regel eine Schadenssumme in Höhe von 750€ gemeint. Es ist ratsam, einen Kfz-Gutachter zu kontaktieren, um ihn zu fragen, ob der Schaden wirklich ein Bagatellschaden ist. Sie können mir gerne ein paar Fotos von dem Schaden per WhatsApp oder E-Mail zukommen lassen, und ich kann Ihnen sagen, ob hier ein potenzieller Bagatellschaden vorliegt oder nicht. Dieser Service ist für Sie kostenlos. Ganz einfach nach dem Motto: Fragen kostet nichts. Oft ist ein vermutlicher Bagatellschaden in Wirklichkeit gar kein Bagatellschaden, sondern die Schadenssumme liegt weit über der 1000€-Grenze. Für weitere interessante Informationen über Bagatellschäden schauen Sie sich meinen Blog und das Video an.
In einem Haftpflichtschadenfall wird das Gutachterhonorar in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Bei meinen Kunden rechne ich mein Gutachterhonorar in Haftpflichtschadensfällen immer nur mit der gegnerischen Versicherung ab. Wenn der Geschädigte eine Mithaftung bzw. Teilschuld am Verkehrsunfall trägt, kann die gegnerische Versicherung das Gutachterhonorar kürzen oder sogar komplett verweigern. In den Fällen, wo der Geschädigte am Verkehrsunfall Mitschuld hat oder sogar letztendlich als Unfallverursacher vom Gericht bestimmt wird, werde ich auf mein Honorar verzichten und keine Zahlung vom Kunden verlangen. Das gehört für mich zum Berufsrisiko dazu. Mit Hilfe einer Abtretungserklärung ist die Honorarabrechnung mit der gegnerischen Versicherung in der Regel unkompliziert.
In einem nicht Haftpflichtschadenfall, wie zum Beispiel bei einer Oldtimerbewertung, Fahrzeugwertermittlung oder Leasingrückgabe, hat der Kunde natürlich die Honorarkosten zu tragen, aber das wird selbstverständlich vor der Auftragsunterzeichnung ausführlich mit dem Kunden besprochen.
In einem Haftpflichtschadenfall haben Sie als Geschädigter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Bei Kaskofällen sieht es etwas anders aus. In einem Kaskofall (Vollkasko/Teilkasko), zum Beispiel bei einem Hagelschaden, darf die Versicherung ihren eigenen Gutachter zur Schadensaufnahme beauftragen. Deshalb ist es ratsam, in einem Kaskofall zuerst Ihre eigene Versicherung zu kontaktieren und sie über den Schaden zu informieren.
In einem Haftpflichtschadenfall ist es immer empfehlenswert, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, da er unparteiisch ist und nicht mit der Versicherung unter einer Decke steckt. Ein unabhängiger Kfz-Gutachter wird bei seiner Schadenskalkulation immer den vernünftigen Reparaturweg wählen und nicht den Reparaturweg zugunsten der Versicherung beeinflussen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Schadenssumme, die ein Versicherungsgutachter errechnet hat, bis zu 25% geringer ausfällt als eine Schadenssumme von einem unabhängigen Kfz-Gutachter. Bei einer Schadenssumme von 10.000€ macht eine Differenz von 25% einen beträchtlichen Betrag aus.
Aus diesem Grund sollte man als Geschädigter sämtliche „höfliche“ Vorschläge der gegnerischen Versicherung ablehnen und einen freien Kfz-Sachverständigen kontaktieren.
Ja! In einem Haftpflichtschadenfall sollten Sie als Geschädigter solche Angebote am besten direkt ablehnen. Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, dass die Versicherungsgutachter die Schadenskosten höchstwahrscheinlich zu Gunsten der Versicherung berechnen werden. Diese Schadenssummen fallen oft viel geringer aus, als wenn ein unabhängiger Kfz-Gutachter diesen Schaden berechnen würde.
Die gegnerische Versicherung wird versuchen, Ihnen eine stressfreie und unkomplizierte Schadensabwicklung vorzuschlagen. Ganz einfach nach dem Motto: „Sie müssen sich um nichts kümmern, wir erledigen alles.“ Es mag verlockend klingen, aber die Kehrseite der Medaille ist der Fakt, dass in der Regel der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt. Wie schaffen die Versicherungsgutachter die Schadenssumme zu minimieren? Diese niedrigen Schadenskosten (Reparaturkosten) werden durch fragwürdige Reparaturwege und Stundenverrechnungssätze von billigen Werkstätten erreicht. Geschweige von der ziemlich knapp bemessenen merkantilen Wertminderung und der geringen Summe an Nutzungsausfallentschädigung.
Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadensfall dürfen Sie selbstverständlich einen Rechtsanwalt einschalten. Allerdings sollte zunächst ein Kfz-Gutachter kontaktiert werden, der den Schaden an Ihrem Fahrzeug dokumentiert und kalkuliert. Die Gutachtenkosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, verläuft die Schadensregulierung oft viel reibungsloser als ohne den Rechtsanwalt. Wenn die Versicherung sieht, dass kein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, versucht sie den ein oder anderen Trick, um die Schadenssumme zu kürzen. Das sind reine Erfahrungswerte. In der Regel empfehle ich meinen Kunden, zumindest einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Wenn die gegnerische Versicherung eine Nachbesichtigung Ihres Fahrzeugs unbegründet verlangt, dürfen Sie es ohne Angabe von Gründen ablehnen. Als Geschädigter müssen Sie keine Nachbesichtigung durch Dritte dulden. Die gegnerische Versicherung kann eine Nachbesichtigung auf richterlichen Beschluss verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und/oder an den Angaben des Geschädigten bestehen. Das kann zum Beispiel im Falle einer fehlerhaften Angabe von Vorschäden passieren oder wenn der Schadensumfang auf seine Richtigkeit wegen starker Zweifel überprüft werden soll.
Wenn die gegnerische Versicherung auf eine Nachbesichtigung besteht, kontaktieren Sie bitte unverzüglich Ihren Rechtsanwalt und Ihren Kfz-Gutachter. Der Kfz-Gutachter, der das Gutachten erstellt hat, darf und sollte bei einer Nachbesichtigung dabei sein. Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug bei einer Nachbesichtigung (falls es dazu kommt) in einem unveränderten Zustand sein sollte, also weder repariert noch teilrepariert.
Wenn Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen können, aber auf das Fahrzeug angewiesen sind und keinen Mietwagen gemietet haben, steht Ihnen eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Bei der fiktiven Abrechnung steht Ihnen ebenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung zu, allerdings muss nachgewiesen werden, dass Sie Ihr Fahrzeug in Eigenregie repariert oder teilrepariert haben. Das kann durch eine Reparaturbestätigung vom Kfz-Gutachter ermöglicht werden.
In einem Totalschadensfall haben Sie ebenfalls Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Summe der Nutzungsausfallentschädigung in einem Totalschadensfall bezieht sich auf die Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeugs, die vom Gutachter ermittelt und im Gutachten berücksichtigt wird.
Wenn Ihr Unfallfahrzeug in einer Werkstatt repariert wurde, gilt in der Regel die Reparaturrechnung als Nachweis für den Nutzausfall.
Für weitere Informationen schauen Sie bitte in den Blogbeitrag rein.
Jeder Mensch macht den ein oder anderen Fehler, und Gutachter sind in diesem Fall keine Ausnahme. Im stressigen Alltag eines Kfz-Sachverständigen kann beim Gutachtenerstellen mal der ein oder andere Fehler unterlaufen. Es ist noch kein Grund zur Panik, da jedes Gutachten auch nachgebessert werden darf und die Gutachterkosten sollen auch in diesem Fall von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, sodass der Geschädigte nicht auf den Kosten sitzen bleibt.
Es sieht anders aus, wenn zum Beispiel der Geschädigte fehlerhafte Angaben zum Unfall und/oder zum Fahrzeug gemacht hat. Es können zum Beispiel verschwiegene Vorschäden sein oder wenn der Geschädigte selbst einen zusätzlichen Schaden am Fahrzeug verursacht hat, um die Schadenssumme nach oben zu treiben (besonders bei fiktiver Abrechnung). In diesem Fall kann die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme verweigern.
Die Kostenübernahme für das Gutachten kann auch verweigert werden, wenn der Sachverständige vorsätzlich ein fehlerhaftes Gutachten erstellt hat. In diesem Fall kann der Geschädigte seine Schadensansprüche gegen den Kfz-Gutachter geltend machen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in Eigenregie repariert haben und logischerweise keine Reparaturrechnung vorliegt, können Sie die durchgeführte Reparatur mithilfe der Reparaturbestätigung nachweisen. Dies wird benötigt, wenn Sie Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Versicherung geltend machen möchten. Ebenso ist eine Reparaturbestätigung bei einem Folgeunfall hilfreich, um zu belegen, dass Ihr Unfallfahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt wurde, falls Sie später erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt sein sollten.
Bei einem Folgeunfall wird die gegnerische Versicherung höchstwahrscheinlich mithilfe von HIS (Hinweis- und Informationssystem) überprüfen, ob Ihr Fahrzeug bereits einen anderen Vorunfall oder Vorschaden hatte. Liegt in diesem Fall keine Reparaturbestätigung vor, kann es zu Komplikationen bei der Abwicklung des Folgeunfalls kommen. Besonders schwierig wird es, wenn der Folgeschaden sich im Bereich des Vorschadens befindet und keine Reparaturbestätigung für den Vorschaden vorliegt. In diesem Fall könnte es passieren, dass die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme für den Folgeschaden ablehnt.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kfz-Werkstatt Ihnen unnötige Arbeitspositionen oder sogar Ersatzteile in Rechnung gestellt hat, können Sie diese Rechnung natürlich von einem Kfz-Sachverständigen überprüfen lassen. Der Kfz-Gutachter wird die in Rechnung gestellten Arbeiten sorgfältig auf Plausibilität mithilfe von EDV-Kalkulationssoftware überprüfen und Ihnen mitteilen, ob diese Reparaturschritte den Reparaturmethoden entsprechen oder nicht.
Die Kalkulationsprogramme für Sachverständige umfassen so gut wie alle gängigen Fahrzeugmarken und enthalten die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeitszeiten für den Austausch von Bauelementen des jeweiligen Fahrzeugs. Wenn zum Beispiel für einen Motoraustausch vom Hersteller 10 Arbeitsstunden vorgeschrieben sind und die Kfz-Werkstatt Ihnen ohne Begründung 14 Stunden in Rechnung gestellt hat, ist dies zumindest ein Grund, dieser Werkstatt ein paar Fragen zu stellen.
Nichtdestotrotz können bei älteren Fahrzeugmodellen Abweichungen von den Arbeitszeiten und/oder zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund des Fahrzeugalters auftreten. Eine gute und vertrauenswürdige Werkstatt sollte dies in der Rechnung zumindest erwähnen und den Kunden darüber informieren.
Diese Dokumentation (Gutachten) kann später als Wertabsicherung dienen, zum Beispiel, wenn man sein Fahrzeug bei einem Kreditinstitut (Bank) als Sicherheitsanlage verwenden möchte. Die Bank benötigt in diesem Fall den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs und/oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Achten Sie darauf, dass die Bank nicht den gesamten Fahrzeugwert als Sicherheitssumme akzeptieren wird, sondern nur einen Teil davon. Es können je nach Kreditinstitut zum Beispiel nur 80 % vom Fahrzeugwert als Sicherheitssumme anerkannt werden, da der Wert eines Fahrzeugs sich mit der Zeit verändert.
Es wird auch manchmal ein Wertgutachten für einen Oldtimer benötigt. Bei einem Oldtimer kann das Oldtimergutachten bei einem Diebstahl, einem Verkehrsunfall oder einem Brandschadensfall sehr hilfreich sein. Die Versicherung wird dann den im Gutachten ermittelten Fahrzeugwert beim Schadensersatz berücksichtigen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, den Oldtimer regelmäßig (ca. einmal im Jahr oder mindestens einmal alle zwei Jahre) von einem Gutachter begutachten zu lassen, um den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs nachweisen zu können.
Nein. Der Unfallgegner hat keinerlei Macht, die Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beeinflussen oder zu verhindern. Nur Sie entscheiden, wie mit Ihrem Fahrzeug vorgegangen wird und was mit Ihrem Unfallwagen geschehen wird. Lassen Sie sich vom Unfallgegner auf gar keinen Fall bei Ihrer Entscheidung beeinflussen, überreden oder sogar einschüchtern. Falls der Unfallgegner versucht, Sie einzuschüchtern, sollten Sie die Polizei darüber informieren.
An der Unfallstelle sollten Sie nichts unterschreiben (keine Unterlagen, kein Geständnis, etc.) und kein mündliches Geständnis abgeben, besonders wenn der Unfallgegner ein oder mehrere Zeugen dabei hat. Wenn der Unfallgegner Ihnen vorschlägt, gemeinsam zu einer Werkstatt zu fahren, um einen Kostenvoranschlag zu machen, und anschließend die Schadenssumme nach dem Kostenvoranschlag auszuzahlen, sagen Sie klar Nein und kontaktieren Sie bitte einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl. Das ist Ihr gutes Recht.
Nein, ein Kfz-Gutachten ist keine Garantie für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Es handelt sich dabei um eine objektive Beurteilung des Ist-Zustandes des Fahrzeuges und gegebenenfalls seines Wertes. In einem Kfz-Gutachten werden unter anderem die Höhe der Reparaturkosten ermittelt, die merkantile Wertminderung berücksichtigt und die Nutzungsausfallentschädigung berechnet. Die Durchsetzung der Ansprüche des Kunden vor Gericht gehört jedoch nicht zu den Aufgaben eines Kfz-Sachverständigen. Hier ist die Hilfe eines Rechtsanwaltes gefragt, und es ist immer empfehlenswert, die Unterstützung eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen.
Nichtsdestotrotz hat ein Kfz-Sachverständiger auch weitere Aufgaben nach der Erstellung eines Gutachtens. Dazu gehört zum Beispiel die Stellungnahme bei Kürzungen durch den Versicherer. Da heutzutage jede Versicherung versucht, die Schadenssumme an jeder möglichen Stelle zu kürzen, gehört eine Stellungnahme nahezu zum Berufsalltag eines Kfz-Gutachters. Wenn die Versicherung eine Kürzung der Schadenssumme vorgenommen hat, informieren Sie bitte unverzüglich Ihren Kfz-Sachverständigen.
Nachdem der Besichtigungstermin vereinbart wurde und alle notwendigen Unterlagen ausgefüllt worden sind, geht es zur Klärung des Schadenhergangs weiter. Der Kfz-Sachverständige muss sich ein klares Bild vom Schadenhergang machen, um die Plausibilität des Schadens in seinem Gutachten nachweisen zu können. Als nächstes ist die Schadensaufnahme an der Reihe. Die Schadensaufnahme kann beim Kunden vor Ort durchgeführt werden oder auch in einer Werkstatt, wenn das Unfallauto schon zur Werkstatt gebracht wurde. Mit Hilfe einer Fotokamera wird zuerst die Gesamtübersicht des Fahrzeuges aufgenommen und danach geht der Kfz-Gutachter in Details weiter und dokumentiert diese mit einem aussagekräftigen Bildmaterial. Danach werden sämtliche Details und Fragen zur Reparatur und zu Altschäden sowie zu Vorschäden mit dem Kunden geklärt. Der Kfz-Gutachter wird dem Kunden mitteilen, welche Bauelemente seines Fahrzeuges ausgetauscht werden müssen und welche instandgesetzt werden können. Es könnte passieren, dass ein oder anderes Bauteil demontiert werden muss, da es sein könnte, dass ein weiterer Schaden hinter diesem Bauteil verborgen ist. In diesem Fall muss das Unfallfahrzeug in eine Werkstatt gebracht werden, und dort wird die Schadensaufnahme fortgesetzt. Zum Schluss wird die Frage über die Verkehrssicherheit des Unfallwagens geklärt und danach geht es zur Gutachtenerstellung über.
Bei der Gutachtenerstellung wird als erstes über den Reparaturweg entschieden. Danach wird eine Kostenkalkulation in Bezug auf den Reparaturweg erstellt. Sobald die Reparaturkostenkalkulation fertig ist, wird überprüft, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder nicht. Wenn ja, dann muss der Restwert des Fahrzeuges ermittelt werden.
Der nächste Schritt ist die Ermittlung der merkantilen Wertminderung des Fahrzeuges. Diese Ermittlung erfolgt mithilfe von bekannten Rechenformeln wie Ruhkopf/Sahm, Hamburger Modell usw.
Danach wird gegebenenfalls die Nutzungsausfallentschädigung berechnet und im Kfz-Gutachten berücksichtigt.
Zum Schluss wird das fertige Gutachten an alle zuständigen Parteien weitergeleitet.
Bei einem Verkehrsunfall im Falle eines Haftpflichtschadens sind Sie als Geschädigter verpflichtet, die Schadenssumme so niedrig wie möglich zu halten. Das heißt jedoch nicht, dass die Qualität der Reparatur oder die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges unter diesen Umständen leiden muss.
Bei der Schadensabwicklung überprüft die gegnerische Versicherung nahezu jeden Fall auf Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht. Zu den typischen Verstößen gehört der Einsatz eines teuren Mietwagens und/oder unnötige Fahrten mit einem Mietwagen. Ebenfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist der Austausch eines Karosseriebauteils wegen eines kaum sichtbaren Schadens, obwohl dieser Schaden mit Hilfe von Smartrepair behoben werden könnte. Wenn es zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kommt, kann die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme für unnötige Kosten ablehnen.
Die Dauer der Gutachtenerstellung beträgt in der Regel 2 bis 5 Arbeitstage. Die Erstellungsdauer ist von vielen Faktoren abhängig. Als Erstes ist natürlich der Umfang des Schadens entscheidend. Je größer oder umfangreicher der Schaden ist, desto mehr Zeit benötigt ein Kfz-Sachverständiger bei seiner Schadensaufnahme und logischerweise auch bei der folgenden Reparaturkostenerstellung.
Ein weiterer Verzögerungsfaktor ist die Art des Schadens. Wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen, muss der Kfz-Gutachter in der Regel den Restwert des Fahrzeuges ermitteln. Dies geschieht durch Einholen von mindestens 3 Angeboten von ortsansässigen Autoverwertern, was ebenfalls einige Tage in Anspruch nehmen kann.
In manchen Fällen müssen sämtliche Bauteile des Unfallfahrzeuges demontiert werden, damit der Kfz-Gutachter so genannte „versteckte Schäden“ aufnehmen kann. Gleiches gilt, wenn eine Achsvermessung durchgeführt werden muss, um zu wissen, ob das Fahrwerk mitbeschädigt wurde. In diesem Fall muss das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht werden, wo die Durchführung der Achsvermessung möglich ist.
Die Beurteilung von Altschäden und Vorschäden, falls solche vorhanden sind, kann ebenfalls die Dauer der Gutachtenerstellung verzögern.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist es fast immer sinnvoll, einen Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren und zu fragen, ob eine Begutachtung und ein Kfz-Gutachten für den entstandenen Schaden sinnvoll wären. Sobald es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, ist es empfehlenswert, einen Kfz-Gutachter mit der Begutachtung Ihres Unfallfahrzeuges zu beauftragen, da ein Kfz-Gutachten umfangreicher ist als ein Kostenvoranschlag von einer Kfz-Werkstatt. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet beispielsweise nicht Punkte wie merkantile Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung, die je nach Fahrzeug eine beträchtliche Summe von über tausend Euro ausmachen können.
Selbst bei einem Bagatellschaden ist es sinnvoll, einen Kfz-Gutachter zu kontaktieren und ihm vielleicht ein paar Fotos vom Auto zukommen zu lassen, damit er Ihnen mitteilen kann, ob es sich um einen größeren Schaden handelt oder ob es tatsächlich nur ein Bagatellschaden ist. Sehr oft stellt sich ein vermeintlicher Bagatellschaden als ein umfangreicher Schaden mit Reparaturkosten von mehreren tausend Euro heraus.
Zu den alltäglichen Leistungen eines Kfz-Sachverständigen gehören nicht nur Schadensgutachten, sondern es gibt auch andere Arten von Gutachten wie Oldtimerwertgutachten, Wertgutachten und Leasinggutachten bei einem Leasingrückläufer. Diese Gutachten sind in bestimmten Fällen wie beispielsweise dem Verkauf eines Oldtimers oder der Leasingrückgabe ebenfalls sinnvoll und empfehlenswert. Jedoch sollten Sie beachten, dass diese Leistungen (Oldtimerwertgutachten, Wertgutachten und Leasinggutachten) in der Regel Selbstzahler-Leistungen sind. Das bedeutet, dass die Kosten für solche Leistungen vom Auftraggeber getragen werden müssen.
Als Geschädigter sind Sie frei zu entscheiden, was Sie mit dem Geld von der Versicherung machen werden. Sie können Ihr Recht zur fiktiven Abrechnung nutzen und Ihr Unfallauto gar nicht reparieren lassen. Oder Sie können bei Ihrem Fahrzeug nur eine Teilreparatur durchführen lassen. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel die beschädigte Stoßstange ersetzen lassen werden, und die zerkratzten Kotflügel werden Sie unrepariert lassen, da ein Kratzer am Kotflügel das Auto genauso gut fahrtauglich macht wie ein nicht zerkratzter Kotflügel. Aber Vorsicht: Damit Sie mit Ihrem teilreparierten oder sogar mit Ihrem nicht reparierten Fahrzeug weiterfahren dürfen, muss Ihr Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand sein bzw. in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden.
Da ein Kfz-Gutachten eine umfangreiche Dokumentation des Schadens ist, umfasst es dementsprechend mehrere Seiten. In der Regel sind es zwischen 10 und 35 Seiten. Die Anzahl der Seiten hängt nicht nur vom Schadensumfang ab, sondern auch von der Art des Gutachtens. Ein Kurzgutachten beinhaltet selbstverständlich weniger Seiten als ein volles Schadensgutachten. Ein Oldtimergutachten kann aufgrund seiner Art eine große Anzahl an Fotos beinhalten, da bei Oldtimern jede Kleinigkeit mit mehreren Bildern dokumentiert werden soll. Allein die Kalkulation bei einem Schadensgutachten kann je nach Schaden bis zu 25 Seiten ausmachen. Unfallhergang und Schadensumfang müssen sehr präzise beschrieben werden, damit ein Versicherungssachbearbeiter den Schadenshergang nachvollziehen und das Gutachten auf Plausibilität prüfen kann.
Der Aufbau eines Kfz-Gutachtens und die Reihenfolge der einzelnen Dokumente können je nach Gutachtenart und Schadensart variieren, aber in der Regel findet man am Anfang immer eine Zusammenfassung des Gutachtens. Danach folgen die Personalien und Fahrzeugdaten, dann das Bildmaterial und seine Beschreibung. Anschließend kommt eine Reparaturwegbeschreibung, gefolgt von der merkantilen Wertminderung (falls nötig) und der Wertermittlung des Fahrzeuges.
Die Schadenssumme ist keine bloße Reparaturkostensumme. Sie besteht aus mehreren Posten wie der Reparaturkostenkalkulation, der Nutzungsausfallentschädigung und der merkantilen Wertminderung. Die Reparaturkostenkalkulation beinhaltet Ersatzteilkosten und deren UPEs. Je nach Hersteller können UPEs unterschiedlich ausfallen. Ausländische Hersteller haben in der Regel etwas höhere UPEs als einheimische Hersteller, da die Transportkosten aus dem fernen Ausland in ihre UPEs miteinfließen. Als nächster Schritt folgen Ausbau- und Einbaukosten, die vom Hersteller zum Hersteller auch unterschiedlich sein können. Der nächste Punkt sind die Lackierkosten, die sich nicht nur vom Hersteller zum Hersteller, sondern auch von der Art des Lackes (Metalliclack, Perleffekt usw.) unterscheiden und damit die Schadenssumme beeinflussen. Bei modernen Fahrzeugen kommen oft sehr komplizierte, aufwändige und mehrschichtige Lackierungen zum Einsatz.
Die Nutzungsausfallentschädigung variiert je nach Anzahl der Tage, die ein Unfallwagen bei seiner Reparatur in einer Kfz-Werkstatt verbringen wird. Die merkantile Wertminderung hängt vom Alter und von der Laufleistung des Fahrzeuges ab.
Ein kleiner Tipp: Die merkantile Wertminderung und die Nutzungsausfallentschädigung sind keine Bestandteile eines Kostenvoranschlags. Aus diesem Grund fällt bei einem Kfz-Gutachten die Schadenssumme so gut wie immer höher aus als bei einem Kostenvoranschlag.
Nein, ein Kfz-Sachverständiger ist eine unparteiische Person, die nur für die Schadensbeweissicherung, Kostenkalkulation, Wertermittlung, Ermittlung der Wertminderung und das Erstellen des Kfz-Gutachtens zuständig ist. Ein Kfz-Sachverständiger darf sich durch seine Stellungnahme nur zu technischen Fragen äußern. Das geschieht zum Beispiel im Falle einer Kürzung der Reparaturkosten. In einem solchen Fall soll ein Kfz-Gutachter eine Stellungnahme zu seinem Gutachten abgeben und seine Vorgehensweise und Entscheidungen über den ausgewählten Reparaturweg und Ähnliches begründen. Ein Kfz-Sachverständiger darf keine rechtlichen Ratschläge oder Anweisungen dem Geschädigten geben. Das ist eine Aufgabe eines Rechtsanwaltes. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, nach dem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und gegebenenfalls das weitere Vorgehen mit ihm zu klären.
Damit der Sachbearbeiter von der gegnerischen Versicherung sich ein Bild über den Schaden und seinen Hergang machen kann, wird das Fahrzeug erst rundum abfotografiert. Es wird sozusagen eine Gesamtansicht aufgenommen. Danach werden grobe Schäden aufgenommen und zum Schluss werden die kleinsten Schäden mit aussagekräftigem Bildmaterial vom Kfz-Sachverständigen dokumentiert. Diese kleinsten Schäden haben oft einen enormen Einfluss auf die Gesamtsumme des Schadens. Das sind so genannte versteckte Schäden. Um weitere versteckte Schäden finden zu können und um sie dokumentieren zu können, müssen manchmal sämtliche Bauteile des Unfallfahrzeuges demontiert werden. Das betrifft oft die Verkleidungen der Stoßstange. Wenn ein Fahrzeug einen Schaden im Achsbereich abbekommen hat, wird oft eine Vermessung der Achse (Achsvermessung) durchgeführt. Damit wird festgestellt, ob die Bauelemente des Fahrwerkes in Mitleidenschaft gezogen wurden. Diese Kosten für zusätzliche Arbeiten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen, da sie ein Bestandteil der Schadenssumme sind. Danach, wenn der Schaden sorgfältig dokumentiert wurde, beginnt der Kfz-Sachverständige mit der Schadenskalkulation sowie der Berechnung der merkantilen Wertminderung und der Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung. Anschließend wird eine Zusammenstellung des Gutachtens gemacht und das fertige Kfz-Gutachten wird an alle Parteien, die für diesen Schadensfall zuständig sind, weitergeleitet.
Da Sie als Geschädigter der sogenannten Schadensminderungspflicht unterliegen, sollten Sie nach einem Verkehrsunfall zeitnah eine Begutachtung Ihres Unfallfahrzeuges veranlassen. Wenn Sie mit der Begutachtung abwarten, können zusätzliche Kosten durch Mietwagen oder Stellplatzgebühren entstehen. Diese Zusatzkosten können von der gegnerischen Versicherung abgelehnt werden. Selbst bei Verdacht auf Mitschuld ist es ratsam, einen Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren, da die Klärung der Schuldfrage mehrere Monate dauern könnte. In dieser Zeit kann der Schaden durch verschiedene Faktoren wie Wetter, Schmutz oder Folgeschäden beeinflusst und beeinträchtigt werden. Diese Faktoren können zu Komplikationen bei der Schadensabwicklung führen.
Wenn Sie in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt wurden, müssen Sie als Geschädigter Ihr Fahrzeug nicht unbedingt zum Kfz-Sachverständigen bringen, sondern Sie können einen Begutachtungstermin an einem für Sie passenden Ort vereinbaren. Der Vor-Ort-Service erleichtert Ihnen die Begutachtung Ihres Fahrzeuges erheblich, da Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug nicht irgendwohin fahren müssen und dadurch viel Zeit sparen. Der Kfz-Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause und nimmt den Schaden direkt bei Ihnen vor der Tür auf. In manchen Fällen muss das Unfallfahrzeug trotzdem in eine Werkstatt gebracht werden, um sämtliche Bauteile zu demontieren und den Schaden genauer untersuchen zu können. Der Vor-Ort-Service kann nicht nur vor der Haustür erfolgen, sondern auch an einem Ort Ihrer Wahl, zum Beispiel in der Mittagspause auf dem Firmenparkplatz am Arbeitsort des Kunden. Oder man kann sich direkt in der Reparaturwerkstatt des Kunden treffen.
Wenn es tatsächlich ein Bagatellschaden vorliegt, also ein Schaden unterhalb der 750€-Grenze, kann es passieren, dass die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme für das Gutachterhonorar ablehnt. Die Versicherung wird höchstwahrscheinlich begründen, dass „ein Kostenvoranschlag ausreichend gewesen sei, da die Reparatursumme so niedrig ist“. Diese Tatsache schreckt manchen Geschädigten ab, und sie verzichten auf ein Kfz-Gutachten.
Davon rate ich Ihnen ab, weil selbst bei einem unscheinbaren Unfallschaden es ratsam ist, einen Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren und seine Meinung einzuholen. Für meine Kunden, die einen Bagatellschaden haben, erstelle ich immer ein professionelles Kfz-Gutachten, und selbst wenn die Schadenssumme unter 750€ liegen würde und die gegnerische Versicherung mein Honorar ablehnen würde, werde ich nie die Kosten für mein Honorar vom Kunden verlangen. Ich werde in solchen Fällen auf mein Gutachterhonorar verzichten, da dies für mich zum Berufsrisiko gehört.
Bei der Begutachtung des Unfallfahrzeuges werden alle relevanten Schäden am Fahrzeug vom Kfz-Sachverständigen aufgenommen und dokumentiert. Natürlich werden zuerst die Schäden aufgenommen, die mit dem Verkehrsunfall in Verbindung stehen (Primärschäden), und erst danach werden sekundäre Schäden aufgenommen. Als sekundäre Schäden werden in der Regel Vorschäden sowie Altschäden bezeichnet. Obwohl man diese Schäden als sekundär bezeichnet, spielen sie bei der Schadenskalkulation und der Schadensabwicklung eine wichtige Rolle. Da der Geschädigte der Offenbarungspflicht unterliegt, dürfen diese Schäden auf keinen Fall vom Geschädigten verschwiegen werden. Wenn diese Schäden verschwiegen werden, kann die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme für den Schaden verweigern.
Wenn die Schuldfrage noch nicht geklärt ist, kann der Geschädigte trotzdem sein Unfallfahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen seiner Wahl begutachten lassen. ABER zuerst sollte mit dem Kfz-Gutachter seiner Wahl die Frage über sein Honorar geklärt werden. Wie wird sich der Gutachter verhalten im Falle einer Teilschuld oder wenn der Geschädigte als Unfallverursacher beschuldigt wird? Wenn der Geschädigte Teilschuld am Verkehrsunfall hat, wird die Schadenssumme und das Gutachterhonorar anteilmäßig ausbezahlt. Das bedeutet, wenn der Geschädigte zu 50% Teilschuld am Unfall trägt, wird die Schadenssumme und das Gutachterhonorar zu 50% von der gegnerischen Versicherung ausbezahlt.
In so einem Fall kann es zu Streitigkeiten zwischen dem Gutachter und dem Geschädigten kommen. Bei meinen Kunden im Falle einer Teilschuld oder wenn die gegnerische Versicherung im Endeffekt das ganze Gutachterhonorar ablehnt, werde ich dem Kunden nie diese Kosten in Rechnung stellen und werde in diesem Fall auf mein Honorar verzichten.
Manche Kfz-Werkstätten verfügen über ihren eigenen Kfz-Gutachter. Also ein Angestellter in der Kfz-Werkstatt agiert auch als ein Kfz-Sachverständiger. Es kann zum Beispiel ein Serviceberater oder ein Werkstattmeister sein. Das heißt, dass die Reparaturwerkstatt ihr Unfallfahrzeug nicht nur reparieren kann, sondern es auch begutachten kann. Und das Ganze an einem Ort und in einem Zug. Es klingt verlockend, kann aber für den Geschädigten zum Nachteil werden. Wenn die Werkstatt ihr Unfallauto nicht nur reparieren darf, sondern auch über die Schadenssumme entscheiden kann, wird die Werkstatt höchstwahrscheinlich in ihren eigenen Interessen handeln und versuchen, die Schadensumme so hoch wie möglich zu halten. Je größer die Schadenssumme ist, desto mehr Umsatz macht die Kfz-Werkstatt mit der Reparatur von Ihrem Unfallwagen. Man könnte meinen, dass dem Geschädigten diese Tatsache unwichtig sei, ist aber nicht so. Eine böse Überraschung kann erst dann vorkommen, wenn die Versicherung das Gutachten von der Reparaturwerkstatt überprüfen wird und eine oder andere Arbeitsposition oder ein oder anderes ausgetauschtes Bauteil für unnötig findet und eine Kürzung der Schadenssumme vornimmt, obwohl das Auto schon repariert wurde. Hier können Streitigkeiten zwischen der Werkstatt und dem Geschädigten auftreten. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass die Reparaturwerkstatt und der Kfz-Gutachter voneinander unabhängig sind und nicht zu einer und derselben Organisation gehören
Empfehlenswert ist es, die Polizei zu kontaktieren, die Unfallstelle und die Beschädigungen zu fotografieren sowie die Daten des Unfallgegners wie Name, Adresse und Kennzeichen zu notieren. Falls Zeugen vorhanden sind, werden deren Personalien ebenfalls benötigt. (Mehr finden Sie hier.)
Bei Bagatellschäden kann auf die Einschaltung der Polizei bei Gelegenheit verzichtet werden.
Als Geschädigter können Sie frei entscheiden, ob Sie Ihr Unfallfahrzeug reparieren lassen oder nicht. Sie können die Schadenssumme fiktiv abrechnen. Sie können Ihr Auto in Eigenregie reparieren oder teilreparieren, aber unter der Voraussetzung, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleistet wird.
Ein Fahrzeug, das einen Unfall hatte, ist in der Regel auf dem Markt etwas weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Es ist leider eine unausgesprochene Regel auf dem Fahrzeugmarkt: Alle wollen ein unfallfreies Auto kaufen. Diese Differenz wird in der Regel durch die merkantile Wertminderung ausgeglichen. Die merkantile Wertminderung wird vom Kfz-Gutachter errechnet und im Gutachten berücksichtigt. Wie die merkantile Wertminderung errechnet wird und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.
Wenn die Schadenssumme von der gegnerischen Versicherung gekürzt wurde, kontaktieren Sie bitte Ihren Kfz-Sachverständigen und Ihren Rechtsanwalt. Der Grund für die Kürzung muss vom Kfz-Gutachter genau überprüft und gegebenenfalls bei der gegnerischen Versicherung angefochten werden. Bei den meisten Kürzungen versuchen die Versicherer ihr Geld zu sparen und probieren gerne den einen oder anderen Trick aus. Aus diesem Grund müssen die Kürzungen vom Kfz-Gutachter sorgfältig überprüft werden. Welche Tricks die Versicherer gerne anwenden, finden Sie hier.
Die Mehrwertsteuer wird nur dann von der gegnerischen Versicherung ausbezahlt, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Wenn Sie Ihr Unfallwagen in Eigenregie reparieren wollen oder die Schadenssumme fiktiv abrechnen möchten, bekommen Sie logischerweise keine Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung ausbezahlt, da in diesem Fall keine Mehrwertsteuer anfallen würde.
Bei der Begutachtung Ihres Fahrzeugs müssen Sie nicht unbedingt dabei sein, aber es ist empfehlenswert, als Geschädigter am Begutachtungstermin teilzunehmen. Es macht die Begutachtung viel leichter und einfacher, wenn der Kunde alle notwendigen Informationen zum Unfallhergang und zum Fahrzeug direkt dem Kfz-Gutachter übermitteln kann, ohne dass wichtige Details verloren gehen. Oft entscheiden diese Kleinigkeiten darüber, ob die gegnerische Versicherung die Schadenssumme reibungslos auszahlt oder versucht, diese zu kürzen.
Ein Kfz-Sachverständiger kann ein Fahrzeug auch ohne den Kunden/Geschädigten begutachten. Allerdings muss das Fahrzeug zugänglich sein, nicht verriegelt, und die Fahrzeugschlüssel sollten vorhanden sein. Alle Unterlagen wie der Fahrzeugschein, das Serviceheft, die Unfallskizze und eine Beschreibung des Unfallhergangs, das Unfalldatum, der Unfallort, die Personalien des Unfallgegners und das Kennzeichen seines Fahrzeugs, die Kontaktdaten der gegnerischen Versicherung, die Kontaktdaten Ihres Rechtsanwaltes, Informationen über Altschäden sowie Vorschäden und gegebenenfalls alle Reparaturrechnungen und Rechnungen über Umbauten (Tuningmaßnahmen) sollten dem Kfz-Gutachter bereitgestellt werden.
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